Publizitätsbestimmungen

Was muss während der Projektumsetzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit beachtet werden?

Förderwerbende Personen, die im Zuge der LEADER-Förderung aus dem GAP-Strategieplan 2023-2027 Fördermittel erhalten, sind verpflichtet, entsprechend auf die erhaltene finanzielle Unterstützung, insbesondere jene der Europäischen Union, hinzuweisen („Publizitätsverpflichtung“).

Der Förderhinweis in Form einer Förderlogoleiste („Logoleiste“) auf Unterlagen und Materialien ist dort verpflichtend, wo kommunizierte Informationen beziehungsweise Inhalte zu einem geförderten Projekt Dritten zugänglich gemacht werden, beziehungsweise auf diese abzielen und damit eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit erreicht wird.

Das „Informationsblatt zur Umsetzung der Publizitätsvorgaben des GAP-Strategieplans Österreich 2023–2027“ gibt detaillierte Informationen dazu.

 

Kennzeichnung von Veröffentlichungen bei LEADER-geförderten Projekten

Beispiele für Veröffentlichungen, die mit der Förderlogoleiste versehen werden müssen:

  • Printmedien
  • Broschüren
  • Faltblätter
  • Mitteilungsblätter
  • Plakate
  • Internet und Audiovisuelles Material
  • Informationsveranstaltungen
  • Infoschilder

 Achtung: Eine Nichteinhaltung der Publizitätsvorgaben kann gemäß § 98Absatz 5 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) zu einer Sanktionierung bis zu 3 % des Förderbetrages für das gesamte Projekt führen.

Die Positionierung der Logos erfolgt auf der Titelseite (1. Seite) möglichst auf weißem Untergrund.

Die Förderlogoleiste, weitere Logos sowie das vollständige Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsbestimmungensteht stehen unter  Downloads zur Verfügung.